Fünf Kinder stehen draußen auf einer Wiese mit Bäumen, lächeln und strecken unter der strahlenden Sonne freudig die Arme in die Höhe.

Über uns


Stiftungsleitbild

  1. Stiftung Gesundarbeiter
  2. Über uns

Wir setzen uns für eine gesunde Gesellschaft ein.

Gesundheit bedeutet mehr Lebensqualität und Lebensfreude. Deshalb setzt sich unsere Stiftung „Die Gesundarbeiter – Zukunftsverantwortung Gesundheit“ seit ihrer Gründung im Jahr 2012 nachhaltig für eine gesunde Gesellschaft ein.

Gegründet wurde die Stiftung von der Krankenkasse „Die Schwenninger“. Diese fusionierte zum 01.01.2021 mit der „atlas bkk ahlmann“ und tritt nun mit dem Namen „vivida bkk“ auf.

Was wir heute über Gesundheit lernen, trägt Früchte für den Rest unseres Lebens."

– Siegfried Gänsler, Vorstand der Stiftung

Gesund in jedem Alter

Unsere Vision

Gesundheit ist eines der wertvollsten Güter, die wir besitzen. Sie schenkt Lebensqualität, Lebensfreude und die Freiheit, das Leben aktiv zu gestalten. Umso wichtiger ist es, Gesundheit zu schützen, zu fördern und ihren Wert stärker ins Bewusstsein zu rücken. 

Für uns bedeutet Gesundheit weit mehr als die Abwesenheit von Krankheit. Sie entsteht dort, wo Menschen körperlich und seelisch gestärkt sind, in einem gesunden Umfeld leben und gute Bedingungen zum Aufwachsen, Arbeiten und Älterwerden vorfinden. Dafür engagieren wir uns in jeder Lebensphase: bei Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Senioren.

Wir setzen auf Prävention

Unsere Mission

Wir verstehen es als unsere soziale Verantwortung, die Bedeutung eines gesunden Lebens stärker ins Bewusstsein der Menschen zu rücken.

Dabei setzen wir auf Gesundheitsförderung und Prävention. Denn im Mittelpunkt sollten vor allem die Dinge stehen, die uns gesund erhalten – damit wir gar nicht erst krank werden. Die Stiftung hat es sich zur Aufgabe gemacht, Menschen dabei zu unterstützen, ihre Gesundheit aktiv zu erhalten und Verantwortung für ihre eigene Gesundheit zu übernehmen.

Ein gesunder Lebensstil beruht im Wesentlichen auf drei Säulen:

Unser Fokus

Wo wir Gesundheit fördern

Kinder & Jugendliche

Die Gesundheits- und Präventionsarbeit mit und für nachwachsende Generationen liegt uns besonders am Herzen. Ohne Erwachsene aus dem Blick zu verlieren, legen wir den Schwerpunkt unserer Arbeit auf die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen.

Denn was in jungen Jahren oft spielerisch gelernt wird, ist prägend, bleibt im Gedächtnis und zahlt sich in Form eines gesunden Lebens langfristig aus. Deshalb möchten wir so früh wie möglich die Weichen für einen gesunden Lebensstil stellen.

Mit Projekten zur gesunden Ernährung, zur Bewegungs- und Resilienzförderung sowie zum Umgang mit Konflikten und Stresssituationen fördern wir Gesundheitskompetenz dort, wo Kinder und Jugendliche lernen und aufwachsen.

Wissenschaft & Forschung

Forschung zu fördern und so Wissen zu schaffen, ist ein weiterer Bestandteil unserer Arbeit. Indem wir Studien anregen und unterstützen, schaffen wir ein beständiges Fundament in Gesundheitsfragen – auch für künftige Generationen.

Zu unseren Studien

Über die Stiftung

Ein Mann in einer blauen Anzugsjacke und mit Brille – Vorstand Siegfried Gänsler der vivida bkk – steht hinter einem geschwungenen, glänzenden Schreibtisch und lächelt in die Kamera vor einem hellgrauen Hintergrund mit zwei vertikalen Linien.

Siegfried Gänsler
Stiftungsvorstand

Berthold Maier

Berthold Maier
Stiftungsrat (Alternierender Vorsitzender)

Ein Mann mit Brille, einem dunklen Blazer und einem hellen Hemd steht lächelnd vor einer metallischen Wand mit geometrischem Muster.

Frank Hauger
Geschäftsführer

Bild Herr Stender

Alex Stender
Stiftungsrat (Alternierender Vorsitzender)

Satzung

Die Stiftung wurde 2012 von der Schwenninger Krankenkasse gegründet, welche zum 01.01.2021 mit der „atlas bkk ahlmann“ fusionierte und nun mit dem Namen „vivida bkk“ auftritt.
  1. Die von der Schwenninger Krankenkasse errichtete Stiftung führt den Namen: „Stiftung Die Gesundarbeiter – Zukunftsverantwortung Gesundheit“
  2. Im Falle einer freiwilligen Vereinigung der Stifterin tritt die jeweilige Rechtsnachfolgerin automatisch in die Rechte und Pflichten der Stifterin bzw. deren Rechtsnachfolgerin ein.
  3. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Villingen- Schwenningen.
  1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
  2. Zweck der Stiftung ist die Förderung gemeinnütziger Zwecke im Geschäftsgebiet der Stifterin (Die Schwenninger Krankenkasse) oder deren Rechtsnachfolgerin im Bereich Gesundheitsförderung sowie im Rahmen der Förderung bürgerschaftlichen Engagements.
  3. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    - primärpräventive Maßnahmen in den unmittelbaren Lebenswelten (Settings), beispielsweise Betriebe, Schulen, Kindergärten
    - Verknüpfung mit anderen Settings durch Netzwerke und Allianzen
    - individuelle Präventionsmaßnahmen, beispielsweise zur Bewegungsförderung, Ernährung und Stressbewältigung
    - betriebliche Gesundheitsförderung
    - Zusammenarbeit mit weiteren Akteuren im Sinne der Krankheitsverhütung und Gesundheitsförderung
  4. Die Stiftung kann ihre Mittel auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts zur Verwendung der vorbezeichneten, steuerbegünstigten Zwecke zuwenden.
  5. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützung, Zuwendungen oder Vergütungen und sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden. Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
  1. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es beträgt zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäftes 50.000,00 EUR (in Worten fünfzigtausend Euro). Es ergibt sich aus der anliegenden Urkunde (Stiftungsgeschäft) zu dieser Satzung, die wesentlicher Bestandteil ist.
  2. Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen der Stifterin oder Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Zweckbestimmungen von Zustiftungen im Rahmen des Stiftungszwecks sind möglich. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von dem Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszweckes bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
  3. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
  1. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen der Stifterin bzw. Dritter (Spenden), soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. § 3 Ziff. 2 bleibt unberührt.
  2. Freie oder zweckgebundene Rücklagen dürfen, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben der Vermögensverwaltung dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.
  3. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  1. Die Organe der Stiftung sind:
    a) der Stiftungsrat und
    b) der Stiftungsvorstand
  2. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  3. Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende angemessene Auslagen werden ersetzt.
  1. Der Stiftungsrat besteht aus bis zu acht Mitgliedern.
  2. Der Stiftungsrat besteht jeweils aus den alternierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Schwenninger Krankenkasse. Es ist keine gesonderte Wahl und Benennung erforderlich. Es kann darüber hinaus ein weiteres Mitglied des Verwaltungsrates der Stifterin vom Verwaltungsrat in den Stiftungsrat berufen werden.
  3. Daneben können höchstens fünf weitere Mitglieder vom Stiftungsvorstand benannt werden, die nicht dem Verwaltungsrat der Stifterin angehören.
  4. Scheidet ein Stiftungsratsmitglied vorzeitig aus, so wählen die verbliebenen Stiftungsratsmitglieder unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Stiftungsratsmitglieds ein. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
  5. Der Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
  6. Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.
  7. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates nach § 6 Ziff. 2 ist auf die Amtsdauer der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und im Falle der alternierenden Vorsitzenden zusätzlich auf den diesbezüglichen alternierenden Vorsitz befristet. Die Amtszeit der weiteren Mitglieder nach § 6 Ziff. 3 beträgt fünf Jahre. Die Stiftungsratsmitglieder wählen rechtzeitig vor Ablauf ihrer Amtszeit den nachfolgenden Stiftungsrat, wobei Wiederwahl zulässig ist. Der ausscheidende Stiftungsrat bleibt bis zum Amtsantritt des neuen Stiftungsrates im Amt.
  8. Der Stiftungsrat kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder.
  9. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters, den Ausschlag.
  10.  Stiftungszweck-ändernde Beschlüsse und der Beschluss über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen einer 2/3-Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Stiftungsrates.
  11.  Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Stiftungsrates oder des Stiftungsvorstandes nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe einer Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen in Textform (insbesondere per E-Mail) einberufen. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und der Geschäftsführer der Stiftung nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil. Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen ist ein Protokoll vom Vorsitzenden der Sitzung zu verfassen. Die elektronische Signatur des Vorsitzenden und der Protokollführung genügt. Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse in Präsenzsitzung, im Wege der Video- oder Telefonkonferenz (virtuelle Sitzung) oder in hybriden Sitzungen. Zugeschaltete Mitglieder gelten als anwesend. Der Vorsitzende des Stiftungsrates entscheidet über die Form der Sitzung. Auch bei hybriden und virtuellen Sitzungen gilt als Sitzungsort der Sitz der Stiftung. Aufzeichnungen (Audio/Video) finden nicht statt. Ausnahmsweise kann der Stiftungsrat eine Aufzeichnung beschließen; in diesem Fall sind Zweck, Speicherdauer und Zugriff festzulegen und die datenschutzrechtlichen Anforderungen einzuhalten.
  12.  Außerhalb von Sitzungen können dringliche Beschlüsse soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, in Textform (z.B. E-Mail) gefasst werden (Umlaufverfahren). Für die inhaltliche Beschlussfassung im Umlaufverfahren muss mindestens die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden am Verfahren teilnehmen.
  1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern.
  2. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen und gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, ist Herr Siegfried Gänsler als Gründungsvorstand Vorsitzender, so lange er dem Organ angehört.
  3. Daneben können nach Errichtung der Stiftung höchstens zwei weitere Personen zum Stiftungsvorstand der Stiftung bestellt werden. In diesem Fall wird ein stellvertretender Vorstandsvorsitzender vom Stiftungsrat bestimmt. Die Amtszeit dieser weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes beträgt sechs Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Stiftungsvorstandes die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Wiederbestellung ist zulässig. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes können nach Errichtung der Stiftung oder unverzüglich bei Ausscheiden vom Stiftungsrat gewählt werden.
  4. Scheidet das Vorstandsmitglied nach § 7 Ziff. 2 vorzeitig aus, so wählen die Mitglieder des Stiftungsrates unverzüglich eine Ersatzperson. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes nach § 7 Ziff. 3 können die Mitglieder des Stiftungsrates eine Ersatzperson wählen. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein.
  5. Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, durch den Vorsitzenden einzuberufen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Stiftungsvorstandes oder des Stiftungsrates dies beantragt. Für die Durchführung der Sitzungen des Stiftungsvorstandes gelten die Bestimmungen nach § 6 Ziff. 11 entsprechend.
  6. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, ist der Stiftungsvorstand beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters, den Ausschlag.
  7. Außerhalb von Sitzungen können dringliche Beschlüsse soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, in Textform (z.B. E-Mail) gefasst werden (Umlaufverfahren).
  8. Die Stiftungsvorstände können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, z.B. schwere Erkrankung oder Beendigung der Dienstverhältnisse im Falle von § 7 Ziff. 2, vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder abberufen werden.
  1. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis.
  2. Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere a) Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel; in Einzelfällen kann er bei fachspezifischen Fragen weitere Personen mit beratender Stimme hinzuziehen. b) Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich Führung der Bücher nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, Sammlung der Belege und Aufstellung des Jahresabschlusses, der eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zum jeweiligen Zeitwert enthalten muss. Der Jahresabschluss hat einen Vermögensvergleich zum Ende des Geschäftsjahres und zum Anfang des Geschäftsjahres zu enthalten. c) Erstellung, jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres, eines Berichtes über die Tätigkeit der Stiftung. Dieser ist zusammen mit dem Rechenschaftsbericht (Jahresabschluss) dem Stiftungsrat vorzulegen.
  3. Der Stiftungsrat kann eine Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand erlassen.
  1. Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens. Er kann vom Stiftungsvorstand jederzeit Auskünfte über die Belange der Stiftung verlangen.
  2. Dem Stiftungsrat obliegt nach Maßgabe dieser Satzung die Bestellung und Abberufung der Stiftungsvorstände.
  3. Der vom Stiftungsvorstand vorgelegte Tätigkeitsbericht und der entsprechende Rechenschaftsbericht (Jahresabschluss) werden vom Stiftungsrat verabschiedet. Er stellt den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Entlastung des Stiftungsvorstandes.
  4. Daneben bestimmt der Stiftungsrat die Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand.
  5. Dem Stiftungsrat obliegt daneben die Beschlussfassung über § 12.
  6. Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.
  1. Der Stiftungsvorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Die Geschäftsführung richtet sich nach den vom Stiftungsvorstand festgelegten Richtlinien. Der oder die Geschäftsführer sind dem Stiftungsvorstand verantwortlich und an die Weisungen des Stiftungsvorstandes gebunden. An den Sitzungen des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates nehmen der/die Geschäftsführer mit beratender Stimme teil.
  2. Die Tätigkeit des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführer ist ehrenamtlich. Anfallende angemessene Auslagen werden ersetzt.
  1. Der Stiftungsvorstand kann zur Förderung des Stiftungszweckes einen Förderbeirat bestellen.
  2. Die Tätigkeit der Mitglieder des Förderbeirates ist ehrenamtlich. Anfallende angemessene Auslagen werden ersetzt.
  1. Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann der Stiftungsrat der Stiftung einen neuen Zweck geben oder den Stiftungszweck ändern. Dieser muss wie alle Satzungsänderungen durch das Regierungspräsidium genehmigt werden. Das gleiche gilt, wenn die Stiftung mit einer anderen Stiftung zusammengelegt oder wenn sie aufgelöst werden soll. Die durch einen Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Schwenninger Betriebskrankenkasse oder deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung sind – unabhängig der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmigungspflichten – dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
  4. Für die Beschlussfassung ist § 6 anzuwenden.
  1. Über die Prüfung der Stiftung beschließt der Stiftungsrat. Die Prüfung hat durch eine nach Auffassung des Stiftungsrates befähigte Personen zu erfolgen.
  2. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Freiburg im Breisgau. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch das Regierungspräsidium Freiburg im Breisgau in Kraft.