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    GESUND VON ANFANG AN

    Über uns

    Stiftungsleitbild

    Gegründet wurde die Stiftung „Die Gesundarbeiter – Zukunftsverantwortung Gesundheit“ im Jahr 2012 von der Krankenkasse „Die Schwenninger“ mit dem Ziel, sich nachhaltig für eine gesunde Gesellschaft einzusetzen. „Die Schwenninger“ fusionierte zum 01.01.2021 mit der „atlas bkk ahlmann“ und tritt nun mit dem neuen Namen „vivida bkk“ auf.

    „Gesundheit ist ein Geschenk, das man sich selbst machen muss.“

    Schwedisches Sprichwort

    Gesundheit – das wünschen wir uns alle. Denn Gesundheit bedeutet mehr Lebensqualität und Lebensfreude. Also warum nicht einfach gesund bleiben oder sein Bestes dafür tun? Gesund zu leben ist nicht schwer. Doch noch immer nimmt die Gesundheit einen viel zu geringen Stellenwert in unserer Gesellschaft ein und wird nicht ausreichend wertgeschätzt. Dabei sind es die gesunden Tage im Leben, die zählen.

    In jedem Alter – in Privat- und Berufsleben

    Die Stiftung „Die Gesundarbeiter – Zukunftsverantwortung Gesundheit“ hat das Ziel, sich für eine von Grund auf gesunde Gesellschaft einzusetzen. Wir begreifen es als unsere soziale Verantwortung, die Bedeutung und die Vorzüge eines gesunden Lebens stärker ins Bewusstsein der Menschen zu rücken. Den Begriff „Gesundheit“ interpretieren wir ganzheitlich: Schließlich basiert ein gesunder Lebensstil nicht nur auf einer körperlichen und psychischen Gesundheit. Auch ein ausgeglichenes Privatleben und optimale Arbeitsbedingungen wirken sich positiv auf die Gesundheit aus, und das in jedem Lebensalter: bei Kindern, Jugendlichen, Erwachsenen und Senioren.

    Paradigmenwechsel zur Prävention durch Ernährung, Bewegung, Entspannung

    Es ist längst Zeit für einen Paradigmenwechsel: Das heißt, es sollten vor allem die Dinge zählen, die uns gesund erhalten – damit wir gar nicht erst krank werden. Die Stiftung hat es sich zur Aufgabe gemacht, Menschen dabei zu unterstützen, diese Verantwortung gegenüber sich selbst wahrzunehmen.
    Ein gesunder Lebensstil beruht im Wesentlichen auf einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung, ausreichend Bewegung sowie Entspannung.

    Kinder und Jugendliche im Fokus

    Die Gesundheits- und Präventionsarbeit mit und für nachwachsende Generationen liegt uns besonders am Herzen. Ohne Erwachsene aus dem Blick zu verlieren, legen wir den Schwerpunkt unserer Arbeit auf die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen. Denn was in jungen Jahren oft spielerisch gelernt wird, ist prägend, bleibt im Gedächtnis und zahlt sich in Form eines gesunden Lebens langfristig aus. Beispielsweise haben Studien ergeben, dass bei Kindern, die regelmäßig körperlich aktiv sind, sich sowohl die kognitiven als auch die motorischen Fähigkeiten deutlich verbessern. Deswegen wollen wir so früh wie möglich die Weichen stellen für einen gesunden Lebensstil. Mit Projekten zur gesunden Ernährung an Schulen oder anderen Betreuungseinrichtungen, mit Events und Veranstaltungen zur Bewegungsförderung oder zum Umgang mit Konflikten und Stresssituationen. Und was Kinder und Jugendliche in jungen Jahren lernen, können sie später auch sinnvoll im Berufsleben umsetzen. Hier schließt sich der Kreis. Denn auch Unternehmen profitieren von einem gesunden Lebensstil, weil Jugendliche und junge Erwachsene ausbildungsreifer und leistungsfähiger sind und bleiben. Daher ist es für alle Beteiligten wichtig, Kindern und Jugendlichen die Chance auf einen gesunden und ausbalancierten Lebensstil zu ermöglichen – denn Unternehmen brauchen später ihre Ideen, ihr Engagement und ihre Potenziale.

    GESUND AM ARBEITSPLATZ

    Ein weiterer Baustein unserer Arbeit ist die Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz. Je gesünder die Mitarbeiter, desto leistungsfähiger sind sie. Der Wettbewerb um gute – und gesunde – Mitarbeiter wird intensiver. Das ist nicht zuletzt dem demografischen Wandel geschuldet. Stressbelastung wegen des ständig steigenden Leistungsdrucks oder Bewegungsmangel und Fehlbelastungen machen Arbeitnehmern zu schaffen. Genau hier hilft die Stiftung mit Entspannungsmaßnahmen zur Stressvorbeugung, Programmen für mehr Bewegung und Ernährungsberatung; eine Investition, die sich für Mitarbeiter und Unternehmen langfristig bezahlt macht.

    WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG

    Forschung fördern und so Wissen zu schaffen, ist ein weiterer Bestandteil unserer Arbeit. Indem wir Studien anregen und unterstützen, schaffen wir ein beständiges Fundament in Gesundheitsfragen, auch für künftige Generationen.

    Siegfried Gänsler, Vorstandsvorsitzender der Stiftung und einer der Autoren des Buches „Die Gesundarbeiter“, ist überzeugt: Die „Generation Gesundheit“ kommt – und sie verändert die Arbeitswelt von morgen.

    Über die Stiftung

    Vorstand

    Siegfried Gänsler

    Vorsitzender des Stiftungsvorstandes

    Roland Frimmersdorf

    Stellvertretender Vorstandsvorsitzender

    Stiftungsrat

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    Berthold Maier

    Stiftungsrat (Alternierender Vorsitzender)

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    Alex Stender

    Stiftungsrat (Alternierender Vorsitzender)

    Präambel

    Eine von Grund auf gesunde Gesellschaft für alle: Kinder und Jugendliche ebenso wie Erwachsene und Senioren – dafür setzt sich die Stiftung „Die Gesundarbeiter – Zukunftsverantwortung Gesundheit“ nachhaltig ein.

    Prävention ist dabei ein wesentlicher Aspekt, denn vorbeugen ist besser als heilen. Umsetzen möchten wir dies durch die Einflussfaktoren Ernährung, Bewegung und Entspannung – und das von Beginn an: Gerade bei Kindern ist die Gesundheits- und Präventionsarbeit wichtig und nachhaltig. Sind diese Jahre doch besonders prägend für den weiteren Lebensweg.

    Von dieser Präventionsarbeit über alle Lebensbereiche und Altersstufen hinweg profitieren nicht nur die Beteiligten, sondern auch die Arbeitgeber: Jugendliche sind ausbildungsreifer und Arbeitnehmer auf Dauer gesund, leistungsfähig und motiviert.

    Satzung

    Die Stiftung wurde 2012 von der Schwenninger Krankenkasse gegründet, welche zum 01.01.2021 mit der „atlas bkk ahlmann“ fusionierte und nun mit dem Namen „vivida bkk“ auftritt.

    § 1 Name, Sitz und Rechtsform
    1. Die von der Schwenninger Krankenkasse errichtete Stiftung führt den Namen: Stiftung Die Gesundarbeiter – Zukunftsverantwortung Gesundheit
    2. Im Falle einer freiwilligen Vereinigung der Stifterin tritt die jeweilige Rechtsnachfolgerin automatisch in die Rechte und Pflichten der Stifterin bzw. deren Rechtsnachfolgerin ein.
    3. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Villingen- Schwenningen.
    § 2 Stiftungszweck
    1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
    2. Zweck der Stiftung ist die Förderung gemeinnütziger Zwecke im Geschäftsgebiet der Stifterin (Die Schwenninger Krankenkasse) oder deren Rechtsnachfolgerin im Bereich Gesundheitsförderung sowie im Rahmen der Förderung bürgerschaftlichen Engagements.
    3. Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
      • primärpräventive Maßnahmen in den unmittelbaren Lebenswelten (Settings), beispielsweise Betriebe, Schulen, Kindergärten
      • Verknüpfung mit anderen Settings durch Netzwerke und Allianzen
      • individuelle Präventionsmaßnahmen, beispielsweise zur Bewegungsförderung, Ernährung und Stressbewältigung
      • betriebliche Gesundheitsförderung
      • Zusammenarbeit mit weiteren Akteuren im Sinne der Krankheitsverhütung und Gesundheitsförderung
    4. Die Stiftung kann ihre Mittel auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften öffentlichen Rechts zur Verwendung der vorbezeichneten, steuerbegünstigten Zwecke zuwenden.
    5. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    6. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützung, Zuwendungen oder Vergütungen und sonstige Vermögenszuwendungen begünstigt werden. Die Stifterin und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
    § 3 Stiftungsvermögen
    1. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es beträgt zum Zeitpunkt des Stiftungsgeschäftes 50.000,00 EUR (in Worten fünfzigtausend Euro). Es ergibt sich aus der anliegenden Urkunde (Stiftungsgeschäft) zu dieser Satzung, die wesentlicher Bestandteil ist.
    2. Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. Dem Stiftungsvermögen wachsen eventuelle Zuwendungen der Stifterin oder Dritter zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind. Zweckbestimmungen von Zustiftungen im Rahmen des Stiftungszwecks sind möglich. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind. Zuwendungen von Todes wegen, die von dem Erblasser nicht ausdrücklich zur zeitnahen Erfüllung des Stiftungszweckes bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
    3. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden.
    § 4 Mittelverwendung, Geschäftsjahr
    1. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus dazu bestimmten Zuwendungen der Stifterin bzw. Dritter (Spenden), soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. § 3 Ziff. 2 bleibt unberührt.
    2. Freie oder zweckgebundene Rücklagen dürfen, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt werden. Der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben der Vermögensverwaltung dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen dem Stiftungsvermögen zur Werterhaltung zugeführt werden.
    3. Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu.
    4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    § 5 Organe der Stiftung
    1. Die Organe der Stiftung sind:
      a) der Stiftungsrat und
      b) der Stiftungsvorstand
    2. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    3. Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Anfallende angemessene Auslagen werden ersetzt.
    § 6 Stiftungsrat
    1. Der Stiftungsrat besteht aus bis zu acht Mitgliedern.
    2. Der Stiftungsrat besteht jeweils aus den alternierenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates der Schwenninger Krankenkasse. Es kann darüber hinaus ein weiteres Mitglied des Verwaltungsrates der Stifterin vom Verwaltungsrat in den Stiftungsrat berufen werden.
    3. Daneben können höchstens fünf weitere Mitglieder vom Stiftungsvorstand benannt werden, die nicht dem Verwaltungsrat der Stifterin angehören.
    4. Scheidet ein Stiftungsratsmitglied vorzeitig aus, so wählen die verbliebenen Stiftungsratsmitglieder unverzüglich eine Ersatzperson. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Stiftungsratsmitglieds ein. Bis zum Amtsantritt der Nachfolger verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsrates um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.
    5. Der Stiftungsrat wählt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
    6. Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören.
    7. Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates nach § 6 Ziff. 2 ist auf die Amtsdauer der Mitgliedschaft im Verwaltungsrat und im Falle der alternierenden Vorsitzenden zusätzlich auf den diesbezüglichen alternierenden Vorsitz befristet. Die Amtszeit der weiteren Mitglieder nach § 6 Ziff. 3 beträgt fünf Jahre. Die Stiftungsratsmitglieder wählen rechtzeitig vor Ablauf ihrer Amtszeit den nachfolgenden Stiftungsrat, wobei Wiederwahl zulässig ist. Der ausscheidende Stiftungsrat bleibt bis zum Amtsantritt des neuen Stiftungsrates im Amt.
    8. Der Stiftungsrat kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder.
    9. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse kommen mit einfacher Mehrheit zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters, den Ausschlag.
    10. Stiftungszweck-ändernde Beschlüsse und der Beschluss über eine Zusammenlegung oder die Auflösung der Stiftung bedürfen einer 2/3-Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Stiftungsrates.
    11. Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Stiftungsrates oder des Stiftungsvorstandes nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich unter Angabe einer Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich einberufen. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes und der Geschäftsführer der Stiftung nehmen an den Sitzungen des Stiftungsrates mit beratender Stimme teil. Über die Ergebnisse der Sitzungen und der Beschlussfassungen ist ein Protokoll vom Vorsitzenden der Sitzung zu verfassen.
    § 7 Stiftungsvorstand
    1. Der Vorstand besteht aus bis zu drei Mitgliedern.
    2. Der erste Vorstand ist im Stiftungsgeschäft berufen und gehört dem Vorstand auf Lebenszeit an. Die Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, ist Herr Siegfried Gänsler als Gründungsvorstand Vorsitzender, so lange er dem Organ angehört.
    3. Daneben können nach Errichtung der Stiftung höchstens zwei weitere Personen zum Stiftungsvorstand der Stiftung bestellt werden. In diesem Fall wird ein stellvertretender Vorstandsvorsitzender vom Stiftungsrat bestimmt. Die Amtszeit dieser weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes beträgt sechs Jahre. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Stiftungsvorstandes die Geschäfte bis zur Neuwahl fort. Wiederbestellung ist zulässig. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsvorstandes können nach Errichtung der Stiftung oder unverzüglich bei Ausscheiden vom Stiftungsrat gewählt werden.
    4. Scheidet das Vorstandsmitglied nach § 7 Ziff. 2 vorzeitig aus, so wählen die Mitglieder des Stiftungsrates unverzüglich eine Ersatzperson. Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes nach § 7 Ziff. 3 können die Mitglieder des Stiftungsrates eine Ersatzperson wählen. Das neue Mitglied tritt in die Amtszeit des ausscheidenden Vorstandsmitglieds ein.
    5. Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, durch den Vorsitzenden einzuberufen. Eine Sitzung muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Stiftungsvorstandes oder des Stiftungsrates dies beantragt.
    6. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, ist der Stiftungsvorstand beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise seines Stellvertreters, den Ausschlag.
    7. Die Stiftungsvorstände können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, z.B. schwere Erkrankung oder Beendigung der Dienstverhältnisse im Falle von § 7 Ziff. 2, vom Stiftungsrat mit einer Mehrheit von ¾ seiner Mitglieder abberufen werden.
    § 8 Aufgaben des Stiftungsvorstandes
    1. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende haben jeweils Einzelvertretungsbefugnis.
    2. Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifterin so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere a) Beschlussfassung über die Vergabe der Stiftungsmittel; in Einzelfällen kann er bei fachspezifischen Fragen weitere Personen mit beratender Stimme hinzuziehen. b) Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich Führung der Bücher nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung, Sammlung der Belege und Aufstellung des Jahresabschlusses, der eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zum jeweiligen Zeitwert enthalten muss. Der Jahresabschluss hat einen Vermögensvergleich zum Ende des Geschäftsjahres und zum Anfang des Geschäftsjahres zu enthalten. c) Erstellung, jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres, eines Berichtes über die Tätigkeit der Stiftung. Dieser ist zusammen mit dem Rechenschaftsbericht (Jahresabschluss) dem Stiftungsrat vorzulegen.
    3. Der Stiftungsrat kann eine Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand erlassen.
    § 9 Aufgaben des Stiftungsrates
    1. Der Stiftungsrat wacht über die Einhaltung des Stifterwillens. Er kann vom Stiftungsvorstand jederzeit Auskünfte über die Belange der Stiftung verlangen.
    2. Dem Stiftungsrat obliegt nach Maßgabe dieser Satzung die Bestellung und Abberufung der Stiftungsvorstände.
    3. Der vom Stiftungsvorstand vorgelegte Tätigkeitsbericht und der entsprechende Rechenschaftsbericht (Jahresabschluss) werden vom Stiftungsrat verabschiedet. Er stellt den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Entlastung des Stiftungsvorstandes.
    4. Daneben bestimmt der Stiftungsrat die Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand.
    5. Dem Stiftungsrat obliegt daneben die Beschlussfassung über § 12.
    6. Weitere Rechte des Stiftungsrates nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.
    § 10 Geschäftsführer
    1. Der Stiftungsvorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Die Geschäftsführung richtet sich nach den vom Stiftungsvorstand festgelegten Richtlinien. Der oder die Geschäftsführer sind dem Stiftungsvorstand verantwortlich und an die Weisungen des Stiftungsvorstandes gebunden. An den Sitzungen des Stiftungsvorstandes und des Stiftungsrates nehmen der/die Geschäftsführer mit beratender Stimme teil.
    2. Die Tätigkeit des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführer ist ehrenamtlich. Anfallende angemessene Auslagen werden ersetzt.
    § 11 Förderbeirat
    1. Der Stiftungsvorstand kann zur Förderung des Stiftungszweckes einen Förderbeirat bestellen.
    2. Die Tätigkeit der Mitglieder des Förderbeirates ist ehrenamtlich. Anfallende angemessene Auslagen werden ersetzt.
    § 12 Satzungsänderung, Auflösung
    1. Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder erscheint sie angesichts wesentlicher Veränderungen der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll, so kann der Stiftungsrat der Stiftung einen neuen Zweck geben oder den Stiftungszweck ändern. Dieser muss wie alle Satzungsänderungen durch das Regierungspräsidium genehmigt werden. Das gleiche gilt, wenn die Stiftung mit einer anderen Stiftung zusammengelegt oder wenn sie aufgelöst werden soll. Die durch einen Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt sein.
    2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Schwenninger Betriebskrankenkasse oder deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
    3. Die Beschlüsse über Satzungsänderungen, eine Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung sind – unabhängig der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmigungspflichten – dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
    4. Für die Beschlussfassung ist § 6 anzuwenden.
    § 13 Prüfung
    1. Über die Prüfung der Stiftung beschließt der Stiftungsrat. Die Prüfung hat durch eine nach Auffassung des Stiftungsrates befähigte Personen zu erfolgen.
    2. Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.
    § 14 Stiftungsaufsichtsbehörde

    Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Freiburg im Breisgau. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Anerkennungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten. Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.

    § 15 Inkrafttreten

    Die Satzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch das Regierungspräsidium Freiburg im Breisgau in Kraft.